Freie Beweiswürdigung
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gehört zu den Grundaufgaben des Richters. Alle Beweismittel sind vom Richter nach seiner freien Überzeugung zu würdigen, ohne dass er an bestimmte gesetzliche Beweisregeln gebunden sein müsste (§ 14 StPO, § 258 Abs 2 StPO). Der Richter hat die Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis, vorzunehmen.
Die Beweiswürdigung des Richters soll den objektiv nachprüfbaren Fakten Folge geben und muss widerspruchsfrei, klar und rational nachvollziehbar sein. Tatsachen aus dem Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung dürfen unbegründet als erwiesen angenommen werden (EvBl 1982/13). Bei jeglicher Abweichung seitens des Gerichts ist eine objektiv verständnisgemäße Begründung notwendig (EvBl 1974/245).
Eine vollständige Überprüfung der Beweiswürdigung ist bei Bezirksgerichten und Landesgerichten mit Einzelrichtern vorgesehen. Bei den Schöffen- und Geschworenengerichten ist die Bekämpfung der Beweiswürdigung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde eingeschränkt zulässig (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO, § 345 Abs 1 Z 10a StPO).
Wenn dem Angeklagten die Tat zweifellos nicht bewiesen werden kann, dann ist vom Richter der Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden, und zwar, dass im Zweifel stets zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (§ 14 StPO, EvBl 1967/48). Dieser Grundsatz ist als Unschuldsvermutung „in concreto“ zu verstehen und beschränkt sich nur auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Bei Rechtsfragen findet dieser Grundsatz keine Geltung.