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Dokument-ID: 1201862
17.4 Gerichtliches Beschwerdeverfahren
Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren finden grundsätzlich die §§ 120, 121 StVG sinngemäß Anwendung.
Das gerichtliche Beschwerdeverfahren sollte als reines Aktenverfahren geführt werden. Dies führt dazu, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen ist.