8.2 Vorbereitungen zur Beweisaufnahme – der Zeuge und der Sachverständige
Es folgt der Aufruf der Zeugen und Sachverständigen (§ 241 StPO), soweit sie nicht erst für einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind. Der Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten haben. Kann der Vorsitzende bereits einschätzen, dass die anstehende Hauptverhandlung viel Zeit in Anspruch nehmen wird, besteht somit die Möglichkeit einer gestaffelten Ladung, um die Belastung für die geladenen Zeugen so gering wie möglich zu halten. Der Vorsitzende hat die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen, um Verabredungen und Besprechungen der Zeugen zu verhindern.