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Neu Dokument-ID: 933652

Karin Zahiragic - Albert Scherzer | Muster | Behördenschriftsatz

1.15 Strafanzeige

An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien

Ort, Datum …

Anzeiger:

Name, geboren am …
Adresse

Vertreten durch:

Dr. N.N., Rechtsanwältin
Adresse, ev R-Code
(Vollmacht gem § 8 RAO erteilt)

Angezeigter:

Name, geboren am …
Adresse

Wegen:

§ 83 StGB

Strafanzeige

Der Einschreiter erstattet gegen den Verdächtigen … [Name], geboren am …, wohnhaft in … Strafanzeige wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Körperverletzung gem §§ 83 ff StGB und bringt folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:

Der Einschreiter wurde am … [Datum] vom Verdächtigen … [Name] auf offener Straße in … [Adresse] aus heiterem Himmel attackiert, und ist in weiterer Folge in den linken Zeigefinger gebissen worden.

Unverzüglich nach dem Vorfall suchte der Einschreiter das Krankenhaus … auf. Dort wurde er ambulant behandelt und wundversorgt.

Der Einschreiter erlitt dadurch eine Verletzung mit Schmerzfolgen. Es bestehen überdies Dauerfolgen durch die vom Biss hervorgerufene Sensibilitätsstörungen im linken Zeigefinger, sowie das Verbleiben einer Narbe.

Dem Verdächtigten war es bewusst, dass er den Einschreiter eine Verletzung am linken Zeigefinger zufügen wollte. Er hat vorsätzlich gehandelt.

Der Einschreiter hat ein Privatgutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt. Danach erlitt der Einschreiter durch den Vorfall komprimiert 6 Tage mittelstarke Schmerzen und 14 Tage leichte Schmerzen. Weiters bestehen an der Hand des Einschreiters Dauerfolgen, wie Sensibilitätstörungen und eine sichtbare Narbe.

Beweis:

Gutachten vom … [Datum], Bestätigung Krankenhaus …

 

vom … [Datum]

Das Verhalten des Verdächtigen war auch kausal für die Verletzung des Einschreiters am linken Zeigefinger.

Der Einschreiter beantragt daher, gegen den Verdächtigen ein Strafverfahren wegen § 83 StGB einzuleiten.

…, …

…
[Name]

Anmerkungen:

1

Sorgfaltspflicht: Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht nicht. Dies würde dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von strafbaren Handlungen zu verschaffen, widersprechen. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde (RIS-Justiz RS0031957). Um Menschen davor zu schützen, ohne Anlass zum Objekt eines Strafverfahrens zu werden, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das – als erwiesen angenommen – (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als Verdacht einer Straftat zu bewerten ist (RIS-Justiz RS0127791).

2

Rechtswidrigkeit: In einer Strafanzeige enthaltene, objektiv unrichtige Beschuldigungen sind, sofern sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreiten, nur dann rechtswidrig, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben wurden. Da jedermann das Recht zusteht, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeit einer Behörde deren vorgesetzten Behörde anzuzeigen und von letzterer Abhilfe zu verlangen, haben auch für Aufsichtsbeschwerden die gleichen Grundsätze zu gelten wie für Behauptungen anlässlich der Erstattung von Strafanzeigen (RIS-Justiz RS0097183).

3

Sittenwidrigkeit: Wer sein Anzeigerecht wegen eines erwiesenen Delikts bewusst missbraucht, um dem Delinquenten eine Handlung abzunötigen, verstößt gegen die guten Sitten (RIS-Justiz RS0093149).

4

Zurücklegung: A limine zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte sind kein Fall des § 190 StPO, lösen folglich keine Informations und Verständigungspflichten aus und sind kein Gegenstand einer Fortführung nach §§ 195 f StPO. Irrig erteilte Belehrungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Fortführung eines nicht geführten Ermittlungsverfahrens ändern daran nichts (OGH 27.06.2013, 17 Os 13/13k).