21.2 Entlassung
Nach Absitzung der Strafhaft in Strafhaft ist der Strafgefangene zu entlassen. Die rechtliche Grundlage bildet § 148 ff StVG.
Vor der endgültigen Entlassung hat der Anstaltsleiter nach § 149 Abs 1 StVG mit dem Strafgefangenen ein abschließendes Gespräch zu führen. Dabei ist der Strafgefangene über die Entlassung zu belehren. Es ist ihm ein Merkblatt zu übergeben, das kurz und in einfachen Worten die Einschränkungen, die ihm aus der Verurteilung erwachsen sind, sowie die ihm auferlegten Verpflichtungen zu enthalten hat und für den Fall einer bedingten Entlassung auch die Gründe anzugeben hat, weshalb ein Widerruf der Entlassung möglich ist.