5.7 Vollstreckung von Geld und Freiheitsstrafen
Geldstrafen und Freiheitsstrafen können in allen Verfahrensstadien nur durch das Gericht verhängt werden. Ihre Vollstreckung regelt § 90 StPO. Nach § 90 Abs 1 StPO fließen alle Geldstrafen dem Bund zu. Der Zahlungspflichtige wird idR schriftlich aufgefordert, eine Geldstrafe binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrags bei sonstiger Exekution zu erlegen. Der Zahlungsauftrag stellt einen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar (§ 6a Abs 1 GEG). Wenn der Zahlungspflichtige innerhalb dieser Frist die Summe nicht erlegt, dann ist der geschuldete Betrag durch die Einbringungsstelle, die beim OLG Wien eingerichtet ist, im Weg der gerichtlichen Zwangsvollstreckung im Namen des Bundes einzutreiben (§ 11 Abs 1 GEG). Zu beachten ist, dass eine Geldstrafe uneinbringlich wird, falls die Eintreibung den notdürftigen Unterhalt des Verpflichteten und den Personen, für die er gesetzlich zu sorgen hat, dadurch gefährdet wird (§ 12 Abs 1 StPO). Bei Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Strafvollzugsgesetz zu vollzuziehen. Dies darf allerdings nur dann erfolgen, wenn alle gesetzliche Möglichkeiten zur Eintreibung einer Geldstrafe ausgeschöpft wurden (§ 90 StPO, Fuchs-Ratz WK, Rz 7). Wenn es vom Anfang an ersichtlich ist, dass die Eintreibung einer Geldstrafe erfolglos wird, kann der Einbringungsversuch unterbleiben (15 Os 165/00, SSt 63/117 = EvBl 2001/98, 397).