1.1.4 Rechtsmittelverzicht
Nach der Urteilsverkündung kann der Beschuldigte mündlich auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichten. Die Nichteinbringung einer Rechtsmittelanmeldung innerhalb der dreitägigen Bedenkzeit nach Urteilsverkündung kommt einem „schlüssigen“ Rechtsmittelverzicht gleich. Wurde nach ordnungsgemäßer Rechtsbelehrung ein Verzicht auf die Einbringung eines Rechtsmittels abgegeben, so hat dies zur Folge, dass dieser Rechtsmittelverzicht bindend ist und auch nicht widerrufen werden kann.