Neu
Dokument-ID: 1125773
2.6 Aufenthalt im Freien
Durch § 43 StVG wird dem Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Bewegung im Freien eingeräumt (VwGH 10.09.1998, 97/20/0811). Wenn es die Witterung nicht ausschließt, haben gem § 43 StVG Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen das Recht, sich unter Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand eine Stunde im Freien aufzuhalten.