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Dokument-ID: 869462
4.6 Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG
Einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten ist obligatorisch ein Aufschub einer über ihn wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz oder einer Straftat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren: