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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.5 Sonderformen des Strafvollzuges

Strafgefangene, die wegen fahrlässig begangener Straftaten verurteilt worden sind, sind gem § 128 StVG getrennt von anderen Strafgefangenen anzuhalten. Dies gilt auch für Strafgegangene, die Straftaten im Zustand voller Berauschung begangen haben.

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