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Neu Dokument-ID: 738908

Daniela Hrdlovic | Glossar

Beschlagnahme

Unter Beschlagnahme versteht man eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung und gerichtliches Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (sog Belastungs- und Veräußerungsverbot § 109 Z 2 lit a und b StPO).

ISd § 115 Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände

  • im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,
  • privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen,
  • vermögensrechtlichen Anordnungen unterliegen.

Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden (§ 115 Abs 2 StPO).

Eingriffe in das Eigentum nach Art 1 Abs 2 1. ZP EMRK müssen auf Gesetz beruhen, einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig sein. Innerhalb eines weiten Beurteilungsspielraumes hat der Staat einen gerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des Grundrechts des Einzelnen zu finden. ISd Verhältnismäßigkeitsprinzips ist die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln dann nicht zulässig, wenn ihr Zweck auf geeignete Weise substituiert werden kann (OLG Linz 20.07.2010, 9 Bs 73/10i). Wenn die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht mehr bestehen, ist sie von der Staatsanwaltschaft bzw vom Gericht aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände sind zurückzugeben (§ 115 Abs 6 StPO). Eine Ausnahme besteht, wenn der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wird. In dem Fall bleibt die Beschlagnahme auch nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens aufrecht (zB Waffen, ÖJZ-LSK 1997/216).

Zu erwähnen ist auch das Umgehungsverbot, welches bestimmt, dass das Aussageverweigerungsrecht der gesetzlich angeführten Personen nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder anderen Informationen umgangen werden darf (§ 157 Abs 2 StPO).

Beschlagnahme von Briefen iSd § 135 Abs 1 StPO ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist. Nur diejenige Post fällt unter § 135 Abs 1 StPO, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet wird (§ 134 Z 1 StPO). Jene Unterlagen, die dem Beschuldigten zur Vorbereitung seiner Verteidigung im Strafverfahren dienen, sind der Beschlagnahme verwehrt. Durch die Beschlagnahme von Briefen und Papieren iSd § 135 Abs 1 StPO wird dem Beschuldigten in sein Grundrecht auf Schutz des Briefgeheimnisses nach Art 10 StGG und Art 8 EMRK eingegriffen.