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Dokument-ID: 1112563
Verbot der Verschlechterung
Die rechtliche Grundlage für das Verbot der Verschlechterung findet sich in § 16 StPO. Dieses besagt, dass der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zugunsten des Beschuldigten erhoben wurde.