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Neu Dokument-ID: 741126

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.3.2 Das Nichterscheinen des Privatanklägers

Kommt der Privatankläger nicht zur Hauptverhandlung oder stellt er nicht die erforderlichen Anträge, so wird angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen und damit das Hauptverfahren beendet.

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