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Dokument-ID: 1125768
2.1 Verpflegung
Die Strafgefangenen sind gem § 38 StVG mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muss den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein. Sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.