1.2 Die Anklageschrift
In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für das Hauptverfahren zu stellen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen (§ 211 Abs 2 StPO). Die Anklageschrift hat mehrere inhaltliche Erfordernisse und muss den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person enthalten. Außerdem sind Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung sowie die übrigen anzuwendenden Strafgesetze anzuführen (§ 211 Abs 1 StPO). Das Gericht hat die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen. Hat der Angeklagte bereits einen Verteidiger bevollmächtigt, ist diesem die Anklageschrift gem § 83 Abs 4 StPO stattdessen zuzustellen. Befindet sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in Haft oder wird er zugleich verhaftet, so ist die Anklageschrift, gegebenenfalls mit der Anordnung der Festnahme (§ 171 Abs 1 und 2 StPO), sogleich ihm auszufolgen und seinem Verteidiger zuzustellen. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs richtet sich in diesem Fall nach der zuletzt bewirkten Zustellung. Falls der Angeklagte minderjährig ist, ist die Anklageschrift auch dem gesetzlichen Vertreter ohne Verzögerung zuzustellen. Der gesetzliche Vertreter hat neben der Möglichkeit, alle Rechtsmittel gem § 38 Abs 3 JGG zu erheben sogar das Recht, gegen den Willen des Minderjährigen den Einspruch gegen die Anklageschrift einzubringen. Die Belehrungen, die der Jugendliche nach § 32a erhalten hat, sind so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen, es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht (§ 38 Abs 1a JGG). Die Zustellung erfolgt jedenfalls gem § 83 Abs 3 StPO zu eigenen Händen, also per Rsa, da durch die Zustellung der Anklageschrift eine Rechtsmittelfrist ausgelöst wird.