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Neu Dokument-ID: 845318

Karin Zahiragic | Glossar

Ne bis in idem

Der Grundsatz „ne bis in idem“ besagt, dass das Verfolgungsrecht verbraucht ist, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Aufgrund dieses Grundsatzes darf die angeklagte Straftat nicht mehr Gegenstand eines weiteren Strafverfahrens sein. Einer Verurteilung aufgrund desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines vorhergehenden Urteils war, steht der in § 17 Abs 1 StPO normierte Grundsatz „ne bis in idem“, mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl OGH in 12 Os 152/08g und OGH in 11 Os 30/10m).

Im Fall deklarativer Wiedergabe des Referats der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) betreffend einen rechtskräftigen Schuldspruch nach Aufhebung der Subsumtionseinheit spricht man von keiner unzulässigen Doppelverurteilung (OGH 15 Os 149/17a, siehe auch OGH 15 Os 93/17s).

Voraussetzung für einen Verstoß gegen das „Doppelverfolgungsverbot“ iSd Art 4 7. ZPMRK ist ein durch rechtskräftige Verurteilung oder rechtskräftigen Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren. Einem rechtskräftigen Freispruch in diesem Sinn kommt auch eine rechtskräftige endgültige Vefahrenseinstellung aus den in §§ 198 ff StPO genannten Gründen gleich (OGH 14 Os 144/18k).