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Dokument-ID: 739998
4.8 Der Zeuge
Unter einem Zeugen versteht § 154 Abs 1 eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll. Nach Abs 2 ist der Zeuge verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen.