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Dokument-ID: 933646
8 Die Bewährungshilfe
Die rechtliche Grundlage für die Bewährungshilfe ist in § 52 StGB und im Bewährungshilfegesetz geregelt. Wenn das Gericht die Bewährungshilfe anordnet, hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Verurteilten einen Bewährungshelfer zu bestellen, und in weiterer Folge diesen dem Gericht bekanntzugeben.