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Dokument-ID: 823879
18.3 Übersendung von Gegenständen und Akten
Gegenstände oder Akten dürfen gem § 52 ARHG nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie sobald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann dann verzichtet werden, wenn sie entbehrlich sind.