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Neu Dokument-ID: 1095269

Karin Zahiragic | Glossar

Ermächtigung zur Strafverfolgung

Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt, haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft gem § 92 StPO unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Ermächtigung erteile. Wird diese Ermächtigung verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen 14 Tagen nach Anfrage erteilt. Diese Frist beträgt im Fall der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen. Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder bei Einbringen der Anklage vorliegen. Sie kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz zurückgenommen werden. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am Verfahren mitzuwirken, gilt als Ermächtigung.