6.7.3 Protokollsvermerk
Gem § 271 Abs 1a StPO kann unter den Voraussetzungen, unter denen nach § 270 Abs 4 StPO eine gekürzte Urteilsausfertigung statthaft ist, das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden (bzw im bezirksgerichtlichen Verfahren vom Einzelrichter) zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs 1 Z 1–3 StPO angeführten Angaben enthält (Daten zu dem Gericht, der Hauptverhandlung, den Mitgliedern des Schöffengerichts, den Beteiligten des Verfahrens und ihren Vertretern sowie den vernommenen Zeugen und Sachverständigen).