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Dokument-ID: 740625
7.3.3 Wirkung
Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen (siehe zu beidem sogleich), so steht gem § 491 Abs 9 StPO die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken.