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Neu Dokument-ID: 738829

Albert Scherzer - Emil Nagl | Glossar

Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

Grundsätzlich gelten für die Ausschließung von Geschworenen und Schöffen dieselben Regeln wie über die Ausschließung von Richtern. Allerdings entscheidet über die Ausschließung nicht der Gerichtsvorsteher bzw Präsident des Gerichtes oder das erkennende Gericht selbst, sondern der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts. Protokollführer können ebenso aus denselben Gründen wie Richter ausgeschlossen werden. Allerdings bildet es keinen Ausschließungsgrund, wenn Protokollführer in verschiedenen Instanzen, also etwa im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren, mitwirken.