2.2.10 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren ist in § 25 StPO geregelt.
Die örtliche Zuständigkeit stellt in erster Linie auf den Tatort ab. Dies hat zur Folge, dass das Ermittlungsverfahren von jener Staatsanwaltschaft geführt wird, in deren Sprengel die strafbare Handlung ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden sollte. Wenn es sich um ein Unterlassungsdelikt handelt, ist für die örtliche Zuständigkeit jener Ort ausschlaggebend, an dem hätte gehandelt werden müssen. Werden dem Beschuldigten mehrere Delikte vorgeworfen, so ist die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel auch nur ein Akt des Delikts gesetzt wurde, für das Verfahren örtlich zuständig. Sind demnach mehrere Staatsanwaltschaften zuständig, so ist die Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig, die zuerst von der Straftat Kenntnis erlangt hat. Befindet sich der Tatbegehungsort im Ausland oder ist ein solcher nicht feststellbar, so ist jener Ort für die örtliche Zuständigkeit maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen.