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Dokument-ID: 739475
3.11 Mündlichkeit und Öffentlichkeit
Diese beiden Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Strafverfahrens sind in § 12 StPO geregelt:
- Gem Abs 1 werden gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
- Nach Abs 2 hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.