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Neu Dokument-ID: 739475

Claudia Sorgo - Daniela Hrdlovic - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.11 Mündlichkeit und Öffentlichkeit

Diese beiden Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Strafverfahrens sind in § 12 StPO geregelt:

  • Gem Abs 1 werden gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
  • Nach Abs 2 hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.

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