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Dokument-ID: 845326
Prozessfähigkeit
Die Fähigkeit, selbst am Strafverfahren mitzuwirken, setzt die Prozessfähigkeit des Beschuldigten voraus. Prozessfähig ist grundsätzlich derjenige, der rechtserhebliche Willenserklärungen im Strafverfahren abgeben kann. Grundsätzlich sind auch mündige Minderjährige prozessfähig. Es steht ihnen die Möglichkeit zu, Anträge zu stellen und rechtserhebliche Erklärungen abzugeben.