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Dokument-ID: 823862
16.1 Aufschub der Übergabe
Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
- die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder
- gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist (Ratio: das Interesse an der Auslieferung ist gegenüber dem Interesse an der Strafrechtspflege subsidiär).