Fristenlauf
Wird dem Beschuldigten innerhalb der Frist für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung ein Verfahrenshilfeverteidiger oder ein Amtsverteidiger beigegeben oder hat der Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab welchem dem Verteidiger der Bescheid über seine Bestellung und das Aktenstück, das die Frist sonst in Lauf setzt, zugestellt wird bzw ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Beschuldigten der den Antrag abweisende Beschluss zugestellt wird. Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesem Fall hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zur wahren und die innerhalb der Frist erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt.