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Dokument-ID: 740518
5.5.5 Beschwerden gegen derlei Beschlüsse
Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen Beschlüsse nach § 485 Abs 1 Z 1 oder Z 2 StPO haben gem Abs 1a leg cit aufschiebende Wirkung. Die „Anklage“ soll somit bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses weiterhin mit der Wirkung als eingebracht gelten, dass das Ermittlungsverfahren erst mit Rechtskraft der Zurückweisung wieder eröffnet wird (AB 2009, 28).