15.4 Der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen
Das Auslieferungsrecht ist geprägt vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit, dh die dem Verfolgten angelastete Tat muss sowohl nach dem Recht des um Auslieferung ersuchenden, als auch nach jenem des um Auslieferung ersuchten Staates strafbar sein. Nicht erforderlich ist hingegen die Identität der Deliktsbezeichnung; auch muss sich die Auslieferungsbewilligung bloß auf ein bestimmtes Tatgeschehen, nicht aber auf dessen rechtliche Beurteilung beziehen (vgl Mayerhofer, Nebenstrafrecht, ARHG, § 33 E 12).