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Dokument-ID: 741278
2.1.2 Oberstaatsanwaltschaft
Die Oberstaatsanwaltschaften sind bei den Oberlandesgerichten in Wien, Graz, Linz und Innsbruck eingerichtet.
Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich an allen Verhandlungen vor diesem (§ 21 Abs 1 StPO). Ihr gegenüber kann der Bundesminister für Justiz nur ein eingeschränktes Weisungs- und Aufsichtsrecht ausüben (s §§ 2 Abs 1, 8a Abs 2 und 3 StAG).