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Dokument-ID: 740535
5.9 Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gem § 490 StPO gelten für
- die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 352 bis 363 StPO),
- die Erneuerung des Strafverfahrens (§§ 363a bis 363c StPO) sowie
- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO)