© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 740535

Alexander Kdolsky - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9 Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gem § 490 StPO gelten für

  • die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 352 bis 363 StPO),
  • die Erneuerung des Strafverfahrens (§§ 363a bis 363c StPO) sowie
  • die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO)

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Strafverfahren in unserem Shop! Zum Shop