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Dokument-ID: 1188194
14 Unterbrechung der Freiheitsstrafe
Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, weswegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung weder für die Sicherheit des Staates noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm nach § 99 StVG auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: