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Dokument-ID: 1195922
3.1 Weitere Besonderheiten im Jugendstrafrecht
Schuldspruch ohne Strafe
Wenn wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen wäre, so hat gem § 12 Abs 1 JGG das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch allein genügen werde, um den jugendlichen Straftäter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Absehen vom Ausspruch einer Strafe ist gem § 12 Abs 2 JGG im Urteil zu begründen und vertritt den Ausspruch über die Strafe (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO).