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Dokument-ID: 740566
6.8 Weitere Bestimmungen
Wird dem Richter zugleich mit dem Überreichen des Strafantrags (§ 451 Abs 1 StPO) der Angeklagte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Angeklagte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann gem § 451 Abs 3 StPO der Richter mit Zustimmung des Angeklagten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456 StPO) und das Urteil fällen.