5.4 Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO
Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
- auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
- der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
Der Gesetzgeber wollte dem Beschuldigten mit der Bestimmung des § 108 StPO einen Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer zubilligen. Nach Ablauf von drei Monaten, bei Verbrechen nach Ablauf von sechs Monaten, kann der Beschuldigte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens beantragen. Die Staatsanwaltschaft kann dem Ansinnen entsprechen und das Verfahren einstellen, widrigenfalls hat sie den Antrag an das Gericht weiterzuleiten.