2.1.3 Generalprokuratur
Bei der Generalprokuratur handelt es sich um ein monokratisches Organ, das vom Generalprokurator geleitet wird und hierarchisch dem Bundesministerium für Justiz unterstellt ist (§ 2 Abs 1 StAG). Der Generalprokuratur kommt eine Sonderstellung zu. Sie ist als staatsanwaltschaftliche Dienststelle beim Obersten Gerichtshof eingerichtet, hat aber keine Anklägerfunktion (§ 22 StPO). Sie verfügt auch über keine Kompetenz, eigenständige Ermittlungstätigkeit vorzunehmen. Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit und vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.