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Dokument-ID: 793184
3.1 Einleitung des Verfahrens
Im Falle des Einlangens eines Übergabeersuchens eines EU-Mitgliedsstaates hat die zuständige Staatsanwaltschaft ein Übergabeverfahren einzuleiten, oder dann, wenn entscheidende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sich die gesuchte Person, gegen die ein EuHb erlassen wurde bzw die im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme ausgeschrieben wurde, im Inland aufhält.