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Dokument-ID: 793182
3 Übergabeverfahren und Zuständigkeit
Das Verfahren betreffend die Übergabe aufgrund eines EuHb richtet sich primär nach den §§ 13 ff EU-JZG; subsidiär sind die Bestimmungen des ARHG über das Auslieferungsverfahren, insbesondere § 26 ARHG und auch die StPO maßgeblich (Nimmervoll, Haftrecht, 2. Aufl, 380).