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Daniela Hrdlovic - Karin Zahiragic - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.7 Ausschließung und Befangenheit

Der 4. Abschnitt der Strafprozessordnung beabsichtigt durch die Normen des §§ 43 ff StPO und unter der Anwendung des § 3 Abs 2 StPO und des Art 6 EMRK eine Garantie der unparteiischen Entscheidungsfindung. Art 6 EMRK statuiert, dass jedermann ein Anspruch darauf hat, dass seine Sache von einem unparteiischen Gericht gehört wird. Die Unparteilichkeit muss sowohl den subjektiven, als auch den objektiven Kriterien entsprechen. Der Richter darf nicht mit eigenen Vorurteilen oder mit Voreingenommenheit die Wahrheitsfindung beeinträchtigen. Im objektiven Sinn muss das Gericht ausreichende Garantien dafür bieten, dass er tatsächlich objektiv unparteiisch ist und es auch durch äußeren Anschein nicht zu bezweifeln ist. Der Grundsatz der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit wird durch den § 3 StPO auch an alle kriminalpolizeiliche Organe ausgedehnt, die jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden haben (§ 3 Abs 2 StPO). Das Gesetz verwendet für die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft den Begriff der Befangenheit (§ 47 StPO).

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