Neu
Dokument-ID: 740547
6.3 Unzuständigkeit
Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es gem § 450 StPO vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.