Haftgrund
Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes muss weiters einer der taxativ aufgezählten Haftgründe der StPO bestehen, damit die rechtmäßige Verhängung der Untersuchungshaft möglich ist. Erster alternativer Haftgrund ist die Verdunkelungsgefahr. Es besteht also die Gefahr, dass die verdächtige Person Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflussen bzw Beweismittel beseitigen könnte, weshalb die Wahrheitsfindung beeinträchtigt wird. Der zweite alternative Haftgrund ist die Fluchtgefahr. Es ist zu befürchten, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung entziehen wird. Bei jenen Delikten, die mit höchstens 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, besteht die Negativvermutung, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht vorliegt. Der letzte alternative Haftgrund ist die Tatbegehungs- oder Ausführungsgefahr. Nur wenn zumindest 6 Monate Freiheitsstrafe drohen, darf dieser Haftgrund angewandt werden. Es besteht die begründete Erwartung, dass der Beschuldigte während des aufrechten Strafverfahrens eine weitere strafbare Handlung mit schweren Folgen gegen das gleiche Rechtsgut begeht. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der Annahme eines der drei Haftgründe nicht (OGH 20.12.2006 13 Os 125/06s; OGH 25.11.2024 15 Os 135/24b).