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Neu Dokument-ID: 741423

Elisabeth Mace - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.3 Versäumnis

Im Falle der Versäumnis einer Rechtsmittelfrist oder einer Frist zur Erhebung eines Rechtsbehelfs kann der Beschuldigte die Wiedereinsetzung beantragen, wenn kein grobes Verschulden vorliegt; ein Versehen bloß minderen Grades schadet nicht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses beim Erstgericht gestellt werden, wobei der Antragsteller zugleich mit dem Antrag das versäumte Rechtsmittel oder den versäumten Rechtsbehelf nachholen muss. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet idR das Rechtsmittelgericht; dessen Entscheidung ist unanfechtbar. Problematisch ist dabei oft der Fall des „Organisationsverschuldens“. Eine Wiedereinsetzung findet nach aktueller Rechtsprechung nicht statt, wenn die Organisation des Kanzleibetriebs des Verteidigers nicht so gestaltet ist, dass entweder ein täglicher Abruf des ERV Computer Systems gewährleistet ist oder zumindest der Sendebericht der im elektronischen Weg übermittelten Entscheidung angeschlossen wird. Der Rechtsanwalt ist zudem verpflichtet dafür zu sorgen, dass er von einem solchen Abruf Kenntnis erlangt (OGH 26.05.2010, 15 Os 37/10w, vgl OGH 28.06.2017, 1 Ob 119/17g, OGH 30.01.2018, 11 Os 122/17a).

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