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Dokument-ID: 1012579
2.2 Absehen von der Verfolgung
Gem § 6 Abs 1 JGG hat die zuständige Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen und das Verfahren gem § 190 Z 1 StPO einzustellen, sofern nicht bereits ein Vorgehen nach den Bestimmungen der Diversion sich sinnvoll erweist.