Verteidiger
Verteidiger kann jeder vom Angeklagten bzw Beschuldigten ermächtigte Rechtsanwalt sein. Daneben können auch Personen, die an einer inländischen Universität (Wien, Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck) die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht besitzen, als Verteidiger einschreiten. Der Verteidiger hat streng parteilich vorzugehen und muss alle Möglichkeiten nutzen, die dem Beschuldigten zuträglich sind, allerdings nur soweit gesetzlich erlaubt. Vom Kreis der möglichen Verteidiger jedoch wieder ausgeschlossen werden Personen, gegen die ein Verfahren wegen Beteiligung an derselben Straftat oder wegen Begünstigung (iSv § 299 StGB) hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist und Verteidiger, die den Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbrauchen, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit und Ordnung einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, insbesondere durch Überbringung von Nachrichten und Entgegennahme von Gegenständen in gesetzwidriger Weise. Die Zeugenstellung eines Anwaltes ist kein Ausschließungsgrund. Das Gericht muss vor einer Beschlussfassung den von der Ausschließung bedrohten Verteidiger anhören. Für Anwälte aus dem EU-Raum gilt das Europäische Rechtsanwaltsgesetz (EuRAG). Erbringt ein europäischer Anwalt vorübergehende Vertretungsdienste, so ist er einem inländischen Anwalt gleichgestellt. Besteht jedoch Verteidigungszwang, kann er seine Handlungen nur mit dem Einvernehmen eines österreichischen Rechtsanwaltes setzen. Diese Ungleichbehandlung ist auch sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht Unionsrecht (1 Ob 175/03x).
Aus der Judikatur folgt, dass für den Verteidiger der Sorgfaltsmaßstab eines gewissenhaften und umsichtigen Rechtsanwalts gilt, wobei ein der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden schon bei leichter Fahrlässigkeit vorliegt (OGH 2 Ds 5/17h).
Die Übernahme der Vertretung eines Verfahrensbeholfenen einschließlich seiner Verteidigung im Strafverfahren verlangt nicht die absolute Neutralität gegenüber dem Beschuldigten/Angeklagten. Der Rechtsanwalt muss also nicht an die Unschuld des Angeklagten glauben. Die Treueverpflichtung gegenüber dem Klienten nach § 9 RAO beinhaltet nur die Verpflichtung, ihn „lege artis“ zu verteidigen. Eine Verletzung des § 9 RAO wäre nur dann, wenn der innere Vorbehalt gegenüber dem Angeklagten auch tatsächlich in der Art der Verteidigung zum Ausdruck gekommen wäre (OGH 20 Os 18/16x).
Nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO sind Strafverteidiger zur Verweigerung der Aussage berechtigt über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist. Dieses Recht darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden (also auch keine Vernehmung der Hilfskräfte etc). Strafverteidiger können nur dann zur Aussage verpflichtet werden, wenn diese selbst in der Sache einer Tat dringend verdächtig sind.