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Neu Dokument-ID: 740447

Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Strafantrag

Gem § 484 StPO hat der von der Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht einzubringende Strafantrag

  • die im § 211 Abs 1 StPO angeführten Angaben zu enthalten – darunter Angaben zum Angeklagten sowie Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat – und
  • jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird.

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