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Neu Dokument-ID: 738933

Albert Scherzer | Glossar

Beschwerdeverfahren

In einer Beschwerde ist der bekämpfte Beschluss anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht alle erheblichen Punkte vorgebracht hat, können diese dennoch vom Gericht berücksichtigt werden, auch nicht vorgetragene Argumente können daher in die Entscheidung einfließen (OGH 27.08.2008, 13 Os 95/08g). Sie ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung (Säumnis des Gerichts bei Anträgen der Staatsanwaltschaft) oder ab Kenntnis der Verletzung eines subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wird, ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde mit einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten. Wird eine Beschwerde bei Gericht, beim Rechtsmittelgericht oder bei der Staatsanwaltschaft in offener Frist eingebracht, obwohl eine andere dieser drei Behörden zuständig ist, so ist die Beschwerde dennoch als rechtzeitig anzusehen.