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Dokument-ID: 823820
15.3 Voraussetzungen und Zulässigkeit der Auslieferung
Einem ausländischen Auslieferungsersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht verletzt werden und gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde (Prinzip der Gegenseitigkeit).