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Dokument-ID: 869428
4.1 Gemeinnützige Leistungen anstelle von Ersatzfreiheitsstrafen
Seit der mit 01.01.2008 in Kraft getretenen Novelle des Strafvollzugsgesetzes steht es dem Verurteilten zu, anstelle des Antritts von Ersatzfreiheitsstrafen gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Dies ist dem Verurteilten in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt mitzuteilen. Geregelt ist diese Möglichkeit des Absehens vom Strafvollzug in § 3a StVG.