Begnadigung
Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich einer Begnadigung bilden die Art 65 Abs 2 lit c und Art 67 Abs 1 BV-G, sowie die §§ 507–513 StPO. Der Anwendungsbereich umfasst das gerichtliche Strafverfahren und das gerichtliche Finanzstrafverfahren, nicht jedoch das Verwaltungsstrafverfahren.
Ob eine Begnadigung für den Betroffenen in Betracht kommt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Bundespräsidenten.
Einem Gesuch auf Begnadigung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Allerdings steht es dem Bundespräsidenten offen, den Vollzug der Strafe zu hemmen.
Beim Begnadigungsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Gesuche auf Begnadigung sind beim Bundesministerium für Justiz, in der Gnadenabteilung vom Antragsteller einzubringen. Sie lösen keine Gebühr aus. Der Antrag ist formfrei. Wird der Antrag durch einen Rechtsanwalt eingebracht, so bedarf er der Zustimmung des Betroffenen. Es ist aber nicht erforderlich, dass das Gnadengesuch vom Betroffenen eingebracht wird.
Die Voraussetzungen für eine Begnadigung sind die günstige Prognose bzw Aussicht über die Zukunft des Antragstellers, wie gute Jobaussichten, lebenswichtige und existenzwichtige konkrete Gründe, wie eine schwere Erkrankung, sowie die Gnadenwürdigkeit in Anbetracht des begangenen Delikts und der Vorstrafen.
Als Begnadigungsarten kommen beispielsweise in Betracht die Tilgung der Verurteilung, die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister, die Gewährung von Ratenzahlungen, die Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen, die Strafmilderung, und die bedingte Strafnachsicht etc.